( § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Bringt der Abgabepflichtige (hier: ein Schauspieler und Regisseur) trotz ausdrücklichen Vorhaltes nicht substantiiert vor, dass die von ihm erworbenen Bücher, Schallplatten und Kassetten ausschließlich oder nahezu ausschließlich nur seine Berufsgruppe ansprechen, kann die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt, die nach der ständigen Rechtsprechung zu § 20 Abs 1 EStG (vgl. VwGH 24. 11. 1999, 99/13/0202, ARD 5102/11/2000, und VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0198, ARD 4986/19/98) bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähig sind, ohne zur Vermeidung von Verfahrensmängeln näher begründen zu müssen, weshalb dies bei jeder einzelnen Anschaffung der Fall war. Es bedarf auch keiner weiteren Erhebungen, bei deren allfälliger Durchführung die Behörde zum Schluss kommen könnte, dass die jeweiligen Aufwendungen für bestimmte Projekte des Abgabepflichtigen notwendig gewesen und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für diese getätigt worden sind, weil nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend ist. VwGH 19.07.2000, 94/13/0145. (Beschwerde abgewiesen)