( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ist aus der Sicht der Einkunftsquelle zu bestimmen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ ist auf die gesamte Tätigkeit im Rahmen des konkreten Betriebes abzustellen (vgl. VwGH 27. 5. 1999, 98/15/0100, ARD 5036/13/99). Bezieht ein Steuerpflichtiger aus dem Betrieb eines Botendienstes Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen, weil das wesentliche Merkmal eines Botendienstes die Zustelltätigkeit ist, die außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet, und das Arbeitszimmer nur ein bis zwei Stunden täglich für betriebliche Zwecke benützt wird und daher zu Recht nicht als Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit gewertet werden kann. VwGH 27.06.2000, 98/14/0198. (Beschwerde teilweise abgewiesen)