( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Kosten für das Arbeitszimmer eines unselbständigen Versicherungsvertreters sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters nach der Lebenserfahrung in der Beratung und dem Abschluss von Versicherungen sowie in der Abwicklung der damit in Zusammenhang stehenden Geschäftsfälle liegt, wobei die Kunden typischerweise zu Hause, im Betrieb etc. aufgesucht werden und Behördenbesuche während der Amtszeiten abgewickelt werden müssen, während dem Vor- und Nachbereiten von Kundenwünschen im Arbeitszimmer zwar eine wichtige, jedoch keine die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters prägende Funktion zukommt, weshalb die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit in diesem Fall nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. FLD f. Oberösterreich 11.11.1999, RV204/1-6/1998.