( § 16 Abs 1 Z 9 EStG ) Auch wenn ein Kammerfunktionär seine Aufgaben zum Teil auch von seinem Wohn- bzw. Betriebsort aus erledigt, stellt ein regelmäßiger Aufenthalt an einem anderen Ort, um seine Agenden in der Kammer unter Zuhilfenahme des dafür vorhandenen Apparates zu besorgen, einen Mittelpunkt der Tätigkeit dar, an dem infolge entsprechender Ortskenntnis keine höheren Verpflegungsaufwendungen als am Wohnort mehr erwachsen. Den Tagesgeldern kommt auch nicht die Funktion zu, dem Kammerfunktionär allfälligen Repräsentationsaufwand abzugelten. VwGH 26. 4.2000, 95/14/0022. (Bescheid aufgehoben)