( § 16 Abs 1 EStG ) Aufwendungen, die der Leiter eines Vermessungsamtes als Obmann einer „Arbeitsgemeinschaft der Diplomingenieure im Bundesvermessungsdienst“, deren Zweck die Vertretung der Standesinteressen und der fachlichen Belange der Mitglieder ist und die die Aufgabe hat, die Interessen der Diplomingenieure im Bundesvermessungsdienst zu vertreten und zu fördern, also jener eines Betriebsrats oder der Personalvertretung entspricht, können, weil die Obmanntätigkeit keine Einkunftsquelle darstellt, nicht als Werbungskosten bei der Tätigkeit als Leiter des Vermessungsamtes berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass von der Dienstbehörde Dienstaufträge (ohne Kostenersatz) zur Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft erteilt worden sind, führt nicht dazu, dass dieser auch im Interesse des Arbeitgebers tätig geworden wäre (vgl. VwGH 17. 9. 1996, 92/14/0145, ARD 4799/44/96). FLD f. Oberösterreich 18.11.1999, ...