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§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 EStG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5155/22/2000 Heft 5155 v. 22.9.2000

( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Für die Beurteilung von Aufwendungen eines Abgabepflichtigen als Werbungskosten ist zwischen seiner Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses und seiner Tätigkeit im Rahmen einer Vereinigung, die den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Arbeitnehmer einer bestimmten Fachrichtung förderlich ist (hier: Tätigkeit als Obmann der ARGE der Diplomingenieure im Bundesvermessungsdienst), zu unterscheiden (vgl. VwGH 23. 5. 2000, 99/14/0301, ARD 5155/21/2000). Die Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Funktion bei einer solchen Vereinigung führen nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus dem Dienstverhältnis, sind aber, wenn die Funktionsausübung für sich zu Einkünften führt, bei diesen zu berücksichtigen. Erfolgt die Ausübung der Funktion unentgeltlich, stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle dar, so dass die durch die Funktionsausübung bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden können. VwGH 26.07.2000, 2000/14/0084. (Bescheid aufgehoben)

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