Werbungskosten bei unentgeltlicher Funktionärstätigkeit
(§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG) - Eine unentgeltliche Funktionsausübung in einem Verband stellt keine Einkunftsquelle dar. Durch die Funktionsausübung bedingte Aufwendungen können daher keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer anderweitig bestehenden Einkunftsquelle vorliegt.