BMF 17.08.2000
( § 6, § 8 EStG 1988 ) Ablösen zur Freimachung eines Gebäudes von Bestandrechten stellen bei weiterer Nutzung des Gebäudes nachträgliche Anschaffungskosten des Gebäudes dar, die im Wege der AfA zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen können.