( § 16 Abs 1 Z 9 EStG ) Bei höheren Kilometerleistungen (hier: mehr als 44.000 km jährlich) entwickeln sich die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw in Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten degressiv. Würde man auch in solchen Fällen die Werbungskosten für Pkw-Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld bemessen, ergäbe sich ein lineares Ansteigen, das immer mehr von den tatsächlichen Aufwendungen abweicht. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder besteht daher nicht und es sind die tatsächlichen Fahrtaufwendungen unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenkomponenten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzusetzen (vgl. VwGH 8. 10. 1998, 97/15/0073, ARD 4987/19/98). VwGH 30.11.1999, 97/14/0174. (Beschwerde abgewiesen)