( § 4 Abs 1 ASVG ) Feststellungen über die Versicherungspflicht sind immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer und aufgrund einer bestimmten Tätigkeit zu treffen. VwGH 29.06.1999, 99/08/0081. (Beschwerde abgewiesen)
( § 4 Abs 1 ASVG ) Feststellungen über die Versicherungspflicht sind immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer und aufgrund einer bestimmten Tätigkeit zu treffen. VwGH 29.06.1999, 99/08/0081. (Beschwerde abgewiesen)