( § 12 Abs 3 lit a AlVG, § 4 Abs 1 ASVG , § 69 Abs 1 Z 3 AVG ) Für einen Zeitraum, für den die Vollversicherungspflicht eines Dienstnehmers rechtskräftig festgestellt wurde, ist der Bezug von Arbeitslosengeld so lange rechtswidrig, als der diesbezügliche rechtskräftige Bescheid über die Versicherungspflicht besteht, auch wenn infolge allfälliger Geringfügigkeit der Beschäftigung eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Versicherungspflicht möglich erscheint.