( § 3 Abs 1 ArbVG ) Bei einem Günstigkeitsvergleich von tariflichen (österr.: kollektivvertraglichen) und vertraglichen Regelungen sind nur sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und deshalb zu berücksichtigen. Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit können nicht mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden.