( § 9 ArbVG, § 2 Abs 13 GewO ) Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, wird die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages fingiert. Bei Ermittlung, welcher Kollektivvertrag auf das konkrete Dienstverhältnis Anwendung zu finden hat, ist auf die fachliche und organisatorische Abgrenzbarkeit, im Zweifel auf die Verkehrsauffassung abzustellen.