( § 64 Abs 1 Z 2 ArbVG ) Der Tausch der Funktionen eines Betriebsratsmitgliedes mit der eines Ersatzmitgliedes ist unzulässig, so dass der mit dem Wunsch bzw. der Meinung verbundene Rücktritt des BR-Mitgliedes, das Ersatzmitglied werde dadurch zum BR-Mitglied, nur das Nachrücken des ersten Ersatzmitgliedes bewirkt.
OGH 16.02.2000, 9 Ob A 3/00g