( § 133 Abs 2 GSVG ) Hat ein Versicherter durch mindestens 60 Kalendermonate mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, ist auch im Rahmen der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die der Versicherte bisher benötigte. OGH 09.11.1999, 10 Ob S 252/99b .