( § 131c Abs 1 Z 3 GSVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Die bei Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eines Buffetbetreibers, der jene Tätigkeiten, die er nicht mehr ohne Kalkülsüberschreitung verrichten konnte, delegieren musste, entscheidende Frage, ob eine allenfalls erforderliche personalorientierte Umstrukturierung des Buffetbetriebes durch Einstellung einer Arbeitskraft wirtschaftlich zumutbar ist, ist ohne Bedachtnahme auf konjunkturelle, regionale oder sonstige arbeitsmarktbedingte Kriterien zu prüfen. OGH 23.05.2000, 10 Ob S 373/99x .