( § 133 Abs 2 GSVG ) Nimmt ein gewerblich selbständiger Händler zur Darlegung seiner Erwerbsunfähigkeit Tätigkeitsschutz in Anspruch, kann er sich nicht darauf berufen, dass er als Händler von Tür- und Toranlagen diese auch zu montieren hatte und damit ein Handwerk ausgeübt hat, zu dem er aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr in der Lage ist.
OGH 09.11.1999, 10 Ob S 153/99v