( § 51, § 25 KO, § 26, § 29 AngG ) Ein Gesellschafter, der als Arbeitnehmer die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft kennen konnte, hat - sofern er nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erkennen der Krise vorzeitig austritt - im Konkurs der Gesellschaft auch keine Beendigungsansprüche, wie Abfertigung und Kündigungsentschädigung.
OGH 26.04.2000, 9 Ob A 53/00k