Änderung der Verordnung über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO), BGBl 1994/221, ARD 4544/7/94, vor allem betreffend Umsetzung der RL 96/26/EG des Rates v. 29. 4. 1996 [über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer] idF der RL 98/76/EG des Rates v. 1. 10. 1998. Unter anderem werden die für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit bedeutsamen Beträge für das Mindesteigenkapital und die Mindestreserven vereinheitlicht und mit S 123.843,- (Euro 9.000,-) für das erste Fahrzeug und S 68.802,- (Euro 5.000,-) für jedes weitere Fahrzeug festgesetzt. Verordnung des BM f. Verkehr, Innovation und Technologie; BGBl II 2000/280, ausgegeben am 5. 9. 2000.