( § 34 EStG ) Bei antragsbedürftigen Abgabenbegünstigungen - um solche handelt es sich bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen - kommt dem Erfordernis des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgabepflichtigen gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung eine erhöhte Bedeutung zu. VwGH 15.09.1999, 93/13/0057. (Beschwerde abgewiesen)