( § 34 EStG 1972 ) Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen für ein Heiratsgut und Eheschließung des Kindes auch noch bei einem Zeitraum von 2 Jahren zu bejahen. Dies trifft allerdings nur auf schwer beschaffbare Wirtschaftsgüter, wie z.B. eine Wohnung, zu. Liegt jedoch ein derartiger Ausnahmefall nicht vor, kann die Zwangsläufigkeit der Hingabe eines Heiratsgutes (eines Ausstattungsbetrages) nur zum Zeitpunkt des Entstehens eines solchen Anspruches, das ist der Zeitpunkt der Eheschließung, bejaht werden (vgl. VwGH 21. 10. 1986, 86/14/0023, 0024, ARD 3859/13/87). VwGH 15.09.1999, 93/13/0057. (Beschwerde abgewiesen)