( § 19 Abs 2 JN ) Enthält die Beweiswürdigung in einer Entscheidung über den Vorwurf einer sexuellen Belästigung Ausführungen des Senats über das Aussehen der Klägerin, kann dies zur Befangenheit des Senats und zur Nichtigkeit seiner Entscheidung führen.
OLG Wien 22.03.2000, 9 Ra 243/99t