(§ 4 Abs 1, § 6 Z 4 EStG) Werden in einem teilweise betrieblich genutzten Wohngebäude ehemals betrieblich genutzte Räumlichkeiten zu dauerhafter privater Nutzung gewidmet, liegt eine Entnahme vor, die mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen ist, wobei der Teilwert regelmäßig höher als der gemeine Wert ist. Umgekehrt liegt bei nunmehriger betrieblicher Nutzung ehemals privat genutzter Räumlichkeiten eine Einlage vor. Dabei ist unerheblich, dass das Ausmaß der Nutzung durch die Entnahme und die Einlage im selben Gebäude gleich bleibt.