( § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Bei Aufwendungen für eine Liegenschaft mit einem Gebäude, das teils betrieblich, teils privat genutzt wird, kommt eine Aufteilung der Liegenschaft nach dem Verhältnis der betrieblich und der privat genutzten Räumlichkeiten nur dann in Frage, wenn die genutzten Flächen nicht soweit voneinander abgegrenzt sind, dass der betriebliche oder private Charakter für jede allein beurteilt werden kann.