( § 4 Abs 1 EStG ) Die von einem gewerblichen Vermittler für sich selbst angeschafften von ihm zu vermittelnden Produkte zählen nicht zu seinem notwendigen Betriebsvermögen.
VwGH 24.02.2000, 97/15/0129
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung; subjektive Momente, wie z.B. der Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht entscheidend (vgl. z.B. VwGH 20. 2. 1998, 96/15/0192, ARD 4936/17/98).