( § 25 Abs 2 AlVG ) Der bei Betreten eines Arbeitslosen, auch in einem geringfügigen Dienstverhältnis, angeordnete Anspruchsverlust betreffend Arbeitslosengeld für die letzten 2 Wochen vor dem Betreten ist keine Strafe, sondern eine angemessene Lösung für eine unwiderlegbare Vermutung des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld. Der Entzug des Arbeitslosengeldes für die auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden 8 Wochen ist jedoch eine übermäßige nicht mehr gerechtfertigte Sanktion, die mit Ablauf des 31. 12. 2000 aufgehoben wird.