( § 12 Abs 1 Z 1 WAO, § 14 Abs 1 BAO ) Für die Übereignung eines Gewerbebetriebes verbunden mit der Haftung des Erwerbers für Abgaben, die im letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahr entstanden sind, ist maßgeblich, dass zumindest die Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Grundlage des Betriebes bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, den Betrieb fortzusetzen, übereignet werden, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf den Erwerber übergeht und dass ein dem vorangegangenen gleichwertiger Gewerbebetrieb ohne wesentliche Unterbrechung fortgeführt wird. Dass ein Kundenstock, ein Warenlager, ein Firmenwert oder andere Geschäftsvorteile übertragen wurden, ist nicht ausschlaggebend.