( § 14 BAO ) Der Erwerber eines Gastronomiebetriebes (hier: Restaurant und Eislaufplatz) haftet für den noch unberichtigten Teil der Umsatzsteuerschuld aus der Veräußerung des gesamten Anlagevermögens, wenn ihm an den wesentlichen Grundlagen des Betriebes, somit auch an der Liegenschaft, und nicht nur an der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die Verfügungsmacht verschafft wurde.
VwGH 16.12.1999, 96/15/0126