( § 4 Wr. GetrStG ) Für die Beurteilung eines Bestandvertrages als Pachtvertrag und die nachfolgende Haftung des Verpächters für Steuerschulden des Pächters ist maßgebend, dass dem Bestandnehmer neben den Geschäftsräumlichkeiten auch das beigestellt wird, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, so dass er in der Lage ist, einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb ohne wesentliche Unterbrechung fortzuführen.