( § 9 OÖ SHG idF LGBl 1973/66 ) Soweit Kreditrückzahlungen nicht der Schaffung von Vermögen dienen (wie dies für die Kapitaltilgung zutrifft), sondern in Form von Schuldzinsen mit Einnahmen aus Vermietung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind sie - wie auch andere zur Erzielung der Miete erforderliche Ausgaben - von den auf die Sozialhilfe anzurechnenden Mieteinnahmen in Abzug zu bringen. VwGH 23.02.2000, 97/08/0155. (Bescheid aufgehoben)