( § 9 Tir. SHG, § 143 ABGB ) Von einem Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit von Eltern und damit einem Unterhaltsanspruch eines Sondernotstandshilfeempfängers gegenüber seinen Kindern im Sinne der Sozialhilfegesetze kann noch nicht gesprochen werden, wenn der betreffende Elternteil vorübergehend kein Erwerbseinkommen erzielen kann, so dass insgesamt eine Minderung seines Einkommens eintritt, auch wenn dieser Zustand von längerer Dauer sein sollte, sofern nicht z.B. aufgrund des Gesundheitszustandes oder des Alters, sowie der Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Berufsgruppe des Betreffenden auszuschließen ist, dass die ihm zuzumutenden und daher auch von ihm zu erwartenden Bemühungen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes von Erfolg gekrönt sein könnten. Die Unterhaltspflicht lebt also nur dann wieder auf, wenn ein Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht zu erlangen gewesen wäre und subjektiv auch entsprechende (vergebliche) Bemühungen gesetzt worden sind, einen Arbeitsplatz zu finden. VwGH 26.01.2000, 97/08/0390. (Bescheid aufgehoben)