( § 8 Abs 1 Slbg. SHG ) Bei der Prüfung, ob ein Sozialhilfeempfänger über verwertbares Vermögen iSd § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz verfügt, ist bei der Frage der Verwertbarkeit eines Kfz, um aus dem Erlös zumindest eine Zeit den Lebensbedarf zu decken, auch das Vorbringen zu beachten, dass der Sozialhilfeempfänger zur Anschaffung des Kfz von seinem Sohn ein Darlehen erhalten hatte, das er in dem Fall, dass er das Kfz veräußere, sofort zurückzahlen müsse. Er würde demnach gar nicht in den Genuss des Verkaufserlöses kommen, sondern mangels eines Kfz wäre seine Notlage noch größer. VwGH 14.03.2000, 99/11/0339. (Bescheid aufgehoben)