( § 9 OÖ SHG, LGBl 1973/66 idF LGBl 1984/2 ) Ersparnisse eines Sozialhilfeempfängers, die aus dem 20%igen Anteil seiner Pension gebildet worden sind und beim Ersatz der Pflegeheimkosten nicht von seiner Pension einbehalten werden durften, zählen aus der Sicht des Hilfeempfängers insoweit nicht zum verwertbaren Vermögen, als diese ausdrücklich bestimmte Freigrenze vorgesehen ist („geschütztes Vermögen“) oder eine Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist („Schonvermögen“). Die Erben können sich jedoch auf das durch die Freigrenze des § 9 Abs 2 lit d OÖ Sozialhilfeverordnung 1993 geschützte, in Bezug auf den Hilfeempfänger unverwertbare Vermögen nicht berufen, weil es ihm nach § 50 Abs 3 dritter Satz OÖ SHG LGBl 1973/66 idF LGBl 1984/2 verwehrt ist, gegen eine Ersatzforderung einzuwenden, „dass der Ersatz vom Hilfeempfänger nicht hätte verlangt werden dürfen (Abs 1)“. VwGH 26.01.2000, 97/08/0655. (Beschwerde abgewiesen)