( § 10 Wr. SHG ) Die Verwendung eines auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges durch einen Sozialhilfeempfänger weist noch nicht zwingend auf dessen mangelnde Bedürftigkeit hin.
VwGH 22.12.1999, 97/08/0591
Nach dem § 10 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl 1979/11 idF LGBl 1993/50, ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.