( § 98 Z 4 EStG, § 48 BAO ) Beschäftigen inländische Transportunternehmen im Ausland (hier: in Kroatien) ansässige (und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Fernfahrer, die ausschließlich auf ausländischen Transportrouten zum Einsatz kommen, unterliegen die an die Fahrer ausgezahlten Arbeitslöhne dem inländischen Lohnsteuerabzug. Die Fernfahrer erbringen auch auf ihren Auslandsfahrten ihre Arbeitsleistungen ihrem inländischen Arbeitgeber, so dass eine inländische Verwertung ihrer Arbeitsleistung unmittelbar in den Händen des inländischen Arbeitgeberbetriebes erfolgt, wodurch ihre Arbeitsleistungen unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zugute kommen.