( § 2, § 3 Slbg. OrtstaxenG ) Auch wenn eine „Betriebswohnung“ eines während der Saison Zimmer vermietenden Pensionsbetreibers zur Überwachung des Pensionsbetriebes im Salzburger Ortstaxengesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist und der Gesetzgeber bei dem von ihm verwendeten Begriff der „Ferienwohnung“ vor allem eine Wohnung, die Erholungszwecken dient, vor Augen hat, hat er durch die nicht abschließende Aufzählung der Gründe für die Benützung einer Ferienwohnung zu erkennen gegeben, dass durchaus auch andere als Erholungszwecke (z.B. berufliche Zwecke) unter den von ihm geregelten Fall einer „Zweitwohnung“ subsumiert werden können, so dass - gestützt auf die Definition der Wohnung und die nicht abschließende Aufzählung der Wohnzwecke in Zusammenhang mit der Ferienwohnung - die Betriebswohnung als ortstaxenpflichtige „Ferienwohnung“ zu werten ist.