( § 2 Abs 3 Slbg. OrtstaxenG ) Bei einem Haus mit mehreren Ferienwohnungen sind bei Berechnung der für die Ortstaxe maßgebenden Nutzflächen gemeinsam genutzte Gebäudeteile auch nicht anteilsmäßig zuzurechnen, weil eine Wohnung ein Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen ist. VwGH 18.10.1999, 96/17/0463. (Bescheid aufgehoben)