( § 1029 ABGB, § 7 AKG ) Lässt ein Arbeitnehmer, der die Arbeiterkammer mit der Einforderung von Entgeltansprüchen beauftragt hat, in keiner Weise erkennen, dass er die Arbeiterkammer bloß als Berater und nicht als Vertreter heranzieht, ist vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht auszugehen. Die Zustellung schriftlicher Erklärungen des Arbeitgebers an die Arbeiterkammer ist diesfalls dem Arbeitnehmer zuzurechnen.