( § 1158 ABGB ) Die Schriftlichkeit einer Kündigungserklärung mag in einigen Fällen Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung sein und geht somit die Nichtausstellung einer schriftlichen Kündigungserklärung in diesen Fällen zulasten des Arbeitgebers. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer schriftlichen Kündigung, zu einem Zeitpunkt, zu dem in einem arbeitsrechtlichen Verfahren die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes des Dienstverhältnisses rechtskräftig bereits entschieden wurde, besteht jedoch nicht. Einem derartigen Begehren fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis. OLG Wien 02.02.2000, 8 Ra 12/00v.