BMF 11.07.2000
( § 30 EStG ) Von der Besteuerung als Spekulationsgeschäft ausgenommen sind gemäß § 30 Abs 2 Z 1 EStG Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung und mindestens seit 2 Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.