( § 12 Abs 1 UStG , § 22 BAO , § 10 IPRG ) Reicht eine in Liechtenstein im Firmenbuch eingetragene Aktiengesellschaft als Domizilgesellschaft beim österreichischen Finanzamt Abgabenerklärungen ein, in denen in Österreich ausgeführte Umsätze (Vermietung von Bürogeräten und Computersoftware) ausgewiesen sind, und macht sie auch Vorsteuern geltend, muss zwar kein Missbrauch vorliegen, doch muss auch für den Fall, dass der Mietvertrag einen Fremdvergleich standhält, geprüft werden, ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Domizilgesellschaft in Österreich gelegen ist; in diesem Fall könnte sich nämlich für das Abgabenrecht ergeben, dass der Domizilgesellschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt und die Leistungsbeziehungen zum „Alleingesellschafter“ Innenumsätze darstellen.