( § 30 Abs 2 Z 2 EStG ) Hat ein Steuerpflichtiger ein Grundstück mit einem darauf befindlichen Gebäude erworben, das vor der Anschaffung von Mietern bewohnt und daher aufgrund der tatsächlichen Nutzung als Gebäude verwendbar war, und wurde das Gebäude vom Erwerber zur Gänze ausgehöhlt und der Vorbau abgerissen, so dass lediglich die Außenmauern stehen blieben, während Decken, Fenster, Hausinstallation und das Dach erneuert wurden, stellt diese Bautätigkeit nach baurechtlichen Vorschriften einen Umbau dar; eine Befreiung von der Spekulationssteuer für selbst hergestellte Gebäude ist daher nicht möglich, weil kein neues Gebäude selbst hergestellt, sondern lediglich ein bestehendes umgebaut wurde. FLD f. Oberösterreich 23.11.1999, ...