( § 1304 ABGB ) Um der ärztlichen Aufklärungspflicht zu entsprechen, müssen Patienten auch vor möglichen Gefahren der Nichtbefolgung einer ärztlichen Anweisung gewarnt werden, widrigenfalls liegt ein Behandlungsfehler vor, aufgrund dessen Schadenersatzansprüche (Verdienstentgang, Schmerzengeld) entstehen können.
OGH 23.03.2000, 10 Ob 24/00b