( § 74, § 77 GewO 1994 , § 27 Abs 2 ANSchG 1972 ) Im Rahmen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung sind unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des § 27 Abs 2 ANSchG 1972 Bedingungen und Auflagen nur vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendig ist. Diese Gesetzesstelle bietet daher insbesondere keine Rechtsgrundlage zur Vorschreibung von Auflagen, die allein einer ergonomisch zweckmäßigen, nicht aber unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Gestaltung des Arbeitsplatzes dienen. VwGH 14.04.1999, 98/04/0243, 98/04/0201. (Bescheide aufgehoben)