( § 82 FinStrG ) In Hinblick auf die Mineralölsteuer entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Kraftstoff im Steuergebiet als Treibstoff verwendet wird. Findet eine Verwendung von Treibstoff nicht vor der Auslagerung des Kraftstoffes (Benzin) aus dem Lager einer Speditionsfirma statt, lag im Zeitraum der Beförderung der Waren ins Steuergebiet und Einlagerung bei der Speditionsfirma noch keine Steuerschuld und damit auch noch keine Verkürzung vor. Der Vorwurf der Abgabenhehlerei gegen die Speditionsfirma ist somit mangels Vorliegens einer vollendeten Vortat nicht haltbar und die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhehlerei rechtswidrig. VwGH 27.09.1999, 99/17/0259. (Bescheid aufgehoben)