(§ 4 Abs 2, § 6 Abs 2 GewStG) Der Gewerbeertrag eines Gewerbebetriebes kann auch bei unentgeltlicher Übertragung seit 1989 um die Fehlbeträge gekürzt werden , die sich für die vorhergehenden 7 Jahre ergeben haben ( Verlustvortrag ). Es ist dabei unerheblich, wann der Betrieb übertragen wurde und ob die Fehlbeträge vor oder nach dem In-Kraft-Treten der GewStG-Novelle 1988 zustande gekommen sind.
VwGH 31.05.2000, 98/13/0094