BMF 19.05.2000
einzelne Wirtschaftsgüter
Die Herausgabe einzelner Wirtschaftsgüter durch den Erben des Betriebes an den Vermächtnisnehmer oder die Begleichung der Geldforderung des Pflichtteilsberechtigten durch die Hingabe einzelner Wirtschaftsgüter ist eine Entnahme, die mit dem Teilwert im Entnahmezeitpunkt zu bewerten ist. Der Entnahmegewinn ist dem Erben zuzurechnen (vgl. VwGH 5. 8. 1993, 88/14/0060, ARD 4504/20/93 oder VwGH 20. 11. 1990, 89/14/0156, 0157, ARD 4366/7/92).