BMF 22.05.2000
kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Der Missbrauch in Zusammenhang mit der Zurückbehaltung eines Zwerganteils wurde bereits in einer Erledigung des BMF angesprochen (BMF 18. 12. 1990, ARD 4250/20/91). Verbleiben dem Vater nach unentgeltlicher Übertragung von Kommanditanteilen an seine Söhne noch 5% und weiters das ganze Sonderbetriebsvermögen, ist ein Missbrauch auszuschließen, wenn diese Maßnahme darauf abzielt, die Übergabe des restlichen Kommanditanteils samt Sonderbetriebsvermögen im Erbweg vorzubereiten.