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§ 29 Z 3 EStG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5146/29/2000 Heft 5146 v. 22.8.2000

( § 29 Z 3 EStG ) In Zusammenhang mit sonstigen Einkünften für Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG fallen unter den Begriff der Leistung nicht nur Handlungen, sondern auch Unterlassungen. Hat der Steuerpflichtige das von ihm entwickelte Projekt nicht weiterverfolgt, und zwar weder allein noch in Verbindung mit anderen Partnern, und wurde ihm für diese Nichtverfolgung seines Projektes als Gegenleistung die Möglichkeit einer Beteiligung an einem größeren Projekt am selben Standort angeboten, hat er demnach tatsächlich nichts an seinen Vertragspartner geleistet, sondern er hat nur von der Realisierung seines Projektes zugunsten der Realisierung eines anderen Projektes, nämlich eines größeren am selben Standort, Abstand genommen. Der Zufluss eines Betrages für die Abstandnahme von der Verwirklichung des Projektes stellt eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 dar. (Beschwerde abgewiesen)

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