( § 37 EStG ) Bei Zusammentreffen eines Veräußerungsgewinnes iSd § 24 EStG mit einem laufenden Verlust des Veräußerungsjahres ist bei Inanspruchnahme der 3-Jahres-Verteilung gemäß § 37 Abs 2 Z 1 EStG der innerbetriebliche Verlustausgleich mit dem auf das Veräußerungsjahr entfallenden Drittelbetrag des Veräußerungsgewinnes durchzuführen. Der umgekehrten Vorgangsweise (Ausgleich des gesamten Veräußerungsgewinnes mit dem laufenden Verlust des Veräußerungsjahres und Drittelung des verbleibenden Betrages) stehen der Gesetzeswortlaut des § 37 Abs 2 EStG („...sind nachstehende Einkünfte verteilt ... anzusetzen“) sowie der Gesetzeszweck der Verteilungsregelung entgegen. BMF 26.07.2000.